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Wiedereintritt evang.
Wiedereintritt kath.

Wiedereintritt in die Evangelische Kirche

Wiedereintreten können alle, die christlich getauft und zuvor ausgetreten sind (z.B. auch aus der katholischen Kirche) und ihren Wohnsitz im Bereich der EKD (Evangelische Kirche in Deutschland) haben.

Wer hier bei direkt am Turm wiedereintreten möchte, muss einen Nachweis der Taufe mitbringen (Taufschein oder Konfirmationsurkunde mit dem Taufdatum oder eine aktuelle Taufbescheinigung der Gemeinde, in der damals getauft wurde). Hilfreich ist auch die Austrittsbescheinigung, falls noch vorhanden, dies ist aber nicht zwingend nötig. Bevollmächtigt den Wiedereintritt vorzunehmen ist Pfr. Gabriel Brand. Am besten vorher anrufen (Tel. 0641/30190262) oder eine Email schicken, um einen Termin zu vereinbaren.

In der Regel ist man Mitglied in der Kirchengemeinde, in deren Gebiet man seinen ersten Wohnsitz hat. Man kann sich aber auch in eine Kirchengemeinde seiner Wahl umgemeinden lassen. Diese Umgemeindung kann gleichzeitig mit dem Wiedereintritt beantragt werden, sie ist aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.


Verfahren des Wiedereintritts:

Wenn es gewünscht wird, kann ein Gespräch stattfinden, muss aber nicht. Es wird ein Formular ausgefüllt, das der Eintrittswillige und der Bevollmächtigte für den Wiedereintritt unterschreiben. Eine Ausfertigung bekommt der Eingetretene, wir geben die Daten an die entsprechenden Verwaltungsstellen weiter. Mit dem Tag des Wiedereintritts ist man Kirchenmitglied. In den Gemeinden ist der Wiedereintritt meist genauso einfach möglich.


Rechte und Pflichten des `neuen´ Mitglieds:


Man kann z. B. den Kirchenvorstand mit wählen bzw. sich selbst in Gremien wählen lassen. Man kann Taufpate werden und hat Anspruch auf alle kirchlichen Amtshandlungen.

Sofern man berufstätig ist oder ein Einkommen hat, muss man Kirchensteuer zahlen. (Kirchensteuer zahlt man ab dem 1. des Folgemonats nach dem Wiedereintritt.) Die Höhe richtet sich nach der Einkommenssteuer. Die Kirchenmitgliedschaft muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden und die Lohnsteuerkarte beim Einwohnermeldeamt geändert werden (Sonderregelung für Kinder über 18 Jahre, evt. Änderung durch das Finanzamt). Für das folgende Kalenderjahr wird die Karte dann automatisch mit dem Vermerk für die Kirchensteuer versehen. Man sollte sich vergewissern, dass dies auch wirklich geschieht.